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urheberrecht:ausnahmen_von_den_verboten_zum_schutz_technischer_massnahmen

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Ausnahmen von den Verboten zum Schutz technischer Maßnahmen

§ 95a (4) UrhG

Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege sowie die Befugnisse von Kulturerbe-Einrichtungen gemäß § 61d.

§ 95a (1) UrhG → Schutz technischer Maßnahmen
§ 95a (2) UrhG → Technische Maßnahmen zum Schutz eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Werkes
§ 95a (3) UrhG → Verbote zum Schutz technischer Maßnahmen

siehe auch

urheberrecht/ausnahmen_von_den_verboten_zum_schutz_technischer_massnahmen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1