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Dr. Martin Meggle-Freund

urheberrecht:ausnahme_bei_nutzungsrecht_zur_herstellung_eines_films

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Ausnahme bei Nutzungsrecht zur Herstellung eines Films

§ 42a (7) UrhG

Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn das in Absatz 1 bezeichnete Nutzungsrecht lediglich zur Herstellung eines Filmes eingeräumt worden ist.

siehe auch

§ 42a UrhG → Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern
Der Urheber ist verpflichtet, jedem Hersteller von Tonträgern nach Erscheinen des Werkes ein Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen einzuräumen.

urheberrecht/ausnahme_bei_nutzungsrecht_zur_herstellung_eines_films.txt · Zuletzt geändert: 2024/08/14 15:53 von mfreund