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§ 54f (2) UrhG erlaubt dem Urheber, von Betreibern von Geräten in bestimmten Einrichtungen die für die Bemessung der Vergütung erforderliche Auskunft zu verlangen.
Der Urheber kann von dem Betreiber eines Geräts in einer Einrichtung im Sinne des § 54c Abs. 1 die für die Bemessung der Vergütung erforderliche Auskunft verlangen.
§ 54f UrhG → Auskunftspflicht
Regelt die Auskunftspflicht in Bezug auf Betreiber von Geräten in bestimmten Einrichtungen.
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