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urheberrecht:auskunft_ueber_veraeusserte_geraete_und_speichermedien

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Auskunft über veräußerte Geräte und Speichermedien

§ 54f (1) UrhG ermöglicht dem Urheber, von dem zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien zu verlangen.

§ 54f (1) UrhG

Der Urheber kann von dem nach § 54 oder § 54b zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien verlangen. Die Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich auch auf die Benennung der Bezugsquellen; sie besteht auch im Fall des § 54b Abs. 3 Nr. 1. § 26 Abs. 7 gilt entsprechend.

Gemäß § 54f Abs. 1 Satz 1 UrhG kann der Urheber von dem nach § 54 oder § 54b UrhG aF zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien verlangen. Nach § 54 Abs. 1 und § 54b Abs. 1 UrhG aF hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller sowie den Importeur und den Händler von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung, wenn nach der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF vervielfältigt wird. Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern zulässig, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Nach § 54a Abs. 1 UrhG aF ist für die Vergütungshöhe maßgebend, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF genutzt werden.1)

Die in § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF vorgesehenen Beschränkungen des Vervielfältigungsrechts und der in § 54 Abs. 1 UrhG aF zum Ausgleich geregelte Anspruch auf angemessene Vergütung beruhen auf Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG und sind daher unionsrechtskonform auszulegen. Nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten für das Vervielfältigungsrecht Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der Bedingung vorsehen, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, wobei berücksichtigt wird, ob technische Maßnahmen gemäß Art. 6 der Richtlinie auf das betreffende Werk oder den betreffenden Schutzgegenstand angewendet wurden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG dahin auszulegen, dass die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, mit der Richtlinie unvereinbar ist.2)

Die mit der Klage erhobenen Ansprüche auf Erteilung von Auskunft (§ 54f Abs. 1 UrhG) und Feststellung ihrer Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung (§ 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG) können gemäß § 54h Abs. 1 UrhG zwar nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Die Verwertungsgesellschaften dürfen die nur von ihnen wahrzunehmenden urheberrechtlichen Vergütungsansprüche aber auf eine von ihnen gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Geltendmachung übertragen, die selbst keine Verwertungsgesellschaft, sondern lediglich eine Inkassogesellschaft ist.3)

siehe auch

§ 54f UrhG → Auskunftspflicht
Regelt die Auskunftspflicht in Bezug auf veräußerte Geräte und Speichermedien. </page>

1)
BGH, Beschluss vom 26. September 2024 - I ZR 1/24 - Gewerblicher Endabnehmer
2)
BGH, Beschluss vom 26. September 2024 - I ZR 1/24 - Gewerblicher Endabnehmer; m.V.a. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467/08, Slg. 2010, I-10055 = GRUR 2011, 50 [juris Rn. 52 und 53] - Padawan; Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 [juris Rn. 28] = WRP 2013, 1169 - Amazon.com International Sales u.a.; Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 [juris Rn. 47 und 50] = WRP 2015, 706 - Copydan Båndkopi; Urteil vom 9. Juni 2016 - C-470/14, GRUR 2016, 687 [juris Rn. 31] - EGEDA u.a.
3)
BGH, Beschl. vom 18. Mai 2017 - I ZR 21/16; m.V.a. vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 62/06, GRUR 2009, 480 Rn. 10 = WRP 2009, 462 - Kopierläden II; Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 59/10, GRUR 2012, 705 Rn. 19 = WRP 2012, 954 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; Urteil vom 20. Februar 2013 - I ZR 189/11, GRUR 2013, 1037 Rn. 13 = WRP 2013, 1357 - Weitergeltung als Tarif
urheberrecht/auskunft_ueber_veraeusserte_geraete_und_speichermedien.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/02 08:36 von mfreund