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Der Auskunftsanspruch gemäß § 101 Abs. 3 UrhG [→ Umfang des Auskunftsanspruchs] schließt die Auskunft über die Bankdaten der Nutzer der Dienstleistungen nicht ein.1)
Die Auskunft über Bankdaten ist nach dem Wortlaut des § 101 Abs. 3 UrhG, der insoweit mit Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG übereinstimmt, nicht vorgesehen. Eine analoge Anwendung von § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG scheidet mangels planwidriger Regelungslücke ebenfalls aus. Der Gesetzgeber wollte beim Umfang der Auskunft nicht über die Regelung in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG hinausgehen.2)
§ 101 (3) UrhG → Umfang des Auskunftsanspruchs
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