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Artikel 1 (2) der Richtlinie 2009/24/EG legt fest, dass der Schutz für alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen gilt, nicht jedoch für die zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze.
Der gemäß dieser Richtlinie gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen. Ideen und Grundsätze, die irgendeinem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht im Sinne dieser Richtlinie urheberrechtlich geschützt.
Artikel 1 Richtlinie 2009/24/EG → Gegenstand des Schutzes
Legt den Gegenstand des Schutzes von Computerprogrammen fest und definiert die Bedingungen, unter denen diese urheberrechtlich geschützt werden.
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