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urheberrecht:aufhebung

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Aufhebung

Artikel 10 der Richtlinie 2009/24/EG hebt die Richtlinie 91/250/EWG auf und regelt die Übergangsbestimmungen sowie die Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie.

Artikel 10 Richtlinie 2009/24/EG

Die Richtlinie 91/250/EWG, in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

siehe auch

Richtlinie 2009/24/EG, Kapitel 3 → Schutzmaßnahmen und weitere Bestimmungen
Dieses Kapitel beschreibt die Maßnahmen gegen unerlaubte Kopien und Mittel zur Umgehung von Schutzmechanismen sowie die Anwendung anderer Rechtsvorschriften.

urheberrecht/aufhebung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/07 11:42 von mfreund