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urheberrecht:anspruch_auf_vernichtung_oder_ueberlassung_der_vorrichtungen

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Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vorrichtungen (§ 99 UrhG)

§ 99 (1) UrhG

Die Bestimmungen des § 98 sind entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden, ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur rechtswidrigen Herstellung von Vervielfältigungsstücken benutzten oder bestimmten Vorrichtungen anzuwenden.

siehe auch

urheberrecht/anspruch_auf_vernichtung_oder_ueberlassung_der_vorrichtungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1