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Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
Das Anbieten i.S. von § 17 Abs. 1 UrhG ist im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und fällt nicht mit dem juristischen Begriff eines Vertragsangebots zusammen.1)
Ein Anbieten i.S. von § 17 Abs. 1 UrhG liegt auch dann vor, wenn im Inland zum Erwerb im Aus-land aufgefordert wird und der im Auslandsstaat stattfindende Veräußerungs-vorgang dort kein Urheberrecht verletzt.2)
Das Anbieten ist eine gegenüber dem Inverkehrbringen eigenständige Verbreitungshandlung. Die Tatbestandsalternativen des § 17 Abs. 1 UrhG stehen schon nach ihrem Wortlaut selbstständig nebeneinander.3)
Grund hierfür ist, dass das Ausschließlichkeitsrecht auch im Vorfeld der anderen Verletzungshandlungen greifen soll.4)
Das Verbot des Anbietens soll der bereits im Angebot selbst liegenden Gefährdung der wirtschaftlichen Chancen des Rechtsinhabers entgegentreten.5)
Für das Verbreiten in Form des Anbietens kommt es daher auch nicht darauf an, ob das Anbieten Erfolg hat oder erfolglos bleibt.6)
In Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, der das Verbreitungsrecht regelt, ist das Anbieten zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift sind jedoch neben ihrem Wortlaut auch der Regelungszusammenhang, in dem sie steht, sowie die mit der Regelung verfolgten Ziele zu berücksichtigen.7)
Aus dem Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 2001/29/EG geht hervor, dass sie zur Wahrung eines hohen Schutzniveaus im Bereich des geistigen Eigentums beitragen soll. In Erwägungsgrund 9 wird betont, dass jede Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte von einem hohen Schutzniveau ausgehen muss, da diese Rechte für das geistige Schaffen wesentlich sind. Nach Erwägungsgrund 11 ist eine rigorose und wirksame Regelung zum Schutz der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte eines der wichtigsten Instrumente, um die notwendigen Mittel für das kulturelle Schaffen in Europa zu garantieren und die Unabhängigkeit und Würde der Urheber und ausübenden Künstler zu wahren. Erwägungsgrund 11 weist ferner darauf hin, dass ein angemessener Schutz der Urheber und ausübenden Künstler nur gewährleistet ist, wenn sie auch eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke erhalten. Um dieses Ziel der Richtlinie zu erreichen, ist es unerlässlich, den in Artikel 4 Abs. 1 enthaltenen umfassenden Begriff der Verbreitung an die Öffentlichkeit „in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise“ dahin auszulegen, dass er das Anbieten von Vervielfältigungsstücken umfasst.8)
Das ausschließliche Verbreitungsrecht des Urhebers umfasst das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten und gegenüber der Öffentlichkeit gezielt für den Erwerb des Originals oder von Vervielfältigungsstücken des Werkes zu werben.9)
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