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upc:zuweisung_eines_antrags_auf_wiederaufnahme_des_verfahrens_an_einen_spruchkoerper

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Zuweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens an einen Spruchkörper

Regel 254 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Zuweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens an einen Spruchkörper und die Benachrichtigung der Parteien.

Regel 254 (1) EPGVO → Benachrichtigung der Parteien und des Präsidenten des Berufungsgerichts
Beschreibt die Benachrichtigung der Parteien und des Präsidenten des Berufungsgerichts nach Aufnahme des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens in das Register.

Regel 254 (2) EPGVO → Zuweisung an einen Spruchkörper
Regelt die Zuweisung der Klage an einen Spruchkörper aus drei rechtlich qualifizierten Richtern und die Möglichkeit des Präsidenten des Berufungsgerichts, bestimmte Richter auszuschließen.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/zuweisung_eines_antrags_auf_wiederaufnahme_des_verfahrens_an_einen_spruchkoerper.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1