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Regel 254 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Zuweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens an einen Spruchkörper.
Regel 254.1 → Benachrichtigung und Zustellung
Beschreibt die Benachrichtigung der Parteien und die Zustellung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
Regel 254.2 → Zuweisung des Wiederaufnahmeantrags zu einem Spruchkörper
Regelt die Zuweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens an einen Spruchkörper aus rechtlich qualifizierten Richtern.
EPGVO, Teil 4, Kapitel 5 → Verfahren bei Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Behandelt das Verfahren bei Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach einer Endentscheidung, einschließlich der Zuweisung an einen Spruchkörper.
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