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Regel 6 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Zustellung und Übermittlung von Anordnungen, Entscheidungen, Schriftsätzen und anderen Unterlagen durch die Kanzlei.
Regel 6.1 EPGVO → Zustellung von Anordnungen und Entscheidungen
Beschreibt, dass die Kanzlei so bald wie möglich die Zustellung von Anordnungen und Entscheidungen des Gerichts an die Parteien sowie Schriftsätzen und anderen Unterlagen einer Partei an die andere Partei bewirkt.
Regel 6.2 EPGVO → Übermittlung von Unterlagen
Regelt, dass die Kanzlei den Parteien so bald wie möglich Kopien der Unterlagen übermittelt, auf die in der Verfahrensordnung Bezug genommen wird und die mit Schriftsätzen und schriftlichen Beweismitteln eingereicht werden.
Regel 6.3 EPGVO → Benachrichtigung über Adressänderungen
Erläutert die Pflicht der Parteien, die Kanzlei und andere Parteien über Änderungen der Zustelladresse zu informieren.
EPGVO, Präambel → Anwendung und Auslegung der Verfahrensordnung
Regelt die Anwendung und Auslegung der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts, einschließlich der Definition von Begriffen und der Berücksichtigung von Sprachregelungen.
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