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Regel 6 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Zustellung und Übermittlung von Anordnungen, Entscheidungen, Schriftsätzen und anderen Unterlagen durch die Kanzlei.
Regel 6.1 EPGVO → Zustellung von Anordnungen und Schriftsätzen
Die Kanzlei bewirkt gemäß Teil 5 Kapitel 2 so bald wie möglich die Zustellung von Anordnungen und Entscheidungen des Gerichts an die Parteien sowie Schriftsätzen und anderen Unterlagen einer Partei an die andere Partei.
Regel 6.2 EPGVO → Übermittlung von Kopien
Die Kanzlei übermittelt den Parteien zudem so bald wie möglich Kopien der Unterlagen, auf die in dieser Verfahrensordnung Bezug genommen wird und die mit Schriftsätzen und schriftlichen Beweismitteln eingereicht werden.
Regel 6.3 EPGVO → Änderung der Zustelladresse
Hat sich die postalische oder elektronische Zustelladresse, die eine Partei gemäß dieser Verfahrensordnung angegeben hat, geändert, hat diese Partei die Kanzlei und alle anderen Parteien unverzüglich darüber zu benachrichtigen.
EPGVO → Anwendung und Auslegung der Verfahrensordnung
Regelt die Anwendung und Auslegung der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts, einschließlich der Definition von Begriffen und der Berücksichtigung von Sprachregelungen.
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