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upc:zustellung_und_uebermittlung_von_anordnungen_entscheidungen_schriftsaetzen_und_anderen_unterlagen

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Zustellung und Übermittlung von Anordnungen, Entscheidungen, Schriftsätzen und anderen Unterlagen

Regel 6 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Zustellung und Übermittlung von Anordnungen, Entscheidungen, Schriftsätzen und anderen Unterlagen durch die Kanzlei.

Regel 6 (1) EPGVO → Zustellung von Anordnungen und Entscheidungen
Beschreibt, dass die Kanzlei so bald wie möglich die Zustellung von Anordnungen und Entscheidungen des Gerichts an die Parteien sowie Schriftsätzen und anderen Unterlagen einer Partei an die andere Partei bewirkt.

Regel 6 (2) EPGVO → Übermittlung von Unterlagen
Regelt, dass die Kanzlei den Parteien so bald wie möglich Kopien der Unterlagen übermittelt, auf die in der Verfahrensordnung Bezug genommen wird und die mit Schriftsätzen und schriftlichen Beweismitteln eingereicht werden.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/zustellung_und_uebermittlung_von_anordnungen_entscheidungen_schriftsaetzen_und_anderen_unterlagen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1