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Artikel 18 (2) des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) legt fest, dass alle rechtlich und technisch qualifizierten Richter des Gerichts erster Instanz dem Richterpool angehören, einschließlich der Anforderungen an die technische Qualifikation.
Dem Richterpool gehören alle rechtlich qualifizierten Richter und alle technisch qualifizierten Richter des Gerichts erster Instanz an, die Vollzeitrichter oder Teilzeitrichter des Gerichts sind. Dem Richterpool gehört für jedes Gebiet der Technik mindestens ein technisch qualifizierter Richter mit einschlägiger Qualifikation und Erfahrung an. Die technisch qualifizierten Richter des Richterpools stehen auch dem Berufungsgericht zur Verfügung.
Artikel 18 → Richterpool
Regelt die Einrichtung und Zusammensetzung des Richterpools, der aus rechtlich und technisch qualifizierten Richtern besteht.
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