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upc:zurueckverweisung

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Zurückverweisung

Regel 243 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Berufungsgericht, die Klage zur Entscheidung oder erneuten Verhandlung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen und beschreibt die Bindung des Gerichts erster Instanz an die Entscheidung des Berufungsgerichts.

Regel 243 (1) EPGVO → Entscheidung über die Zurückverweisung
Beschreibt, dass in der Entscheidung, mit der die Klage an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen wird, anzugeben ist, ob der Spruchkörper, dessen frühere Entscheidung oder Anordnung aufgehoben wurde, sich weiter mit der Klage befassen soll, oder ob der Vorsitzende Richter der betreffenden Kammer einen anderen Spruchkörper berufen soll.

Regel 243 (2) EPGVO → Bindung an die Entscheidung des Berufungsgerichts
Legt fest, dass das Gericht erster Instanz an die Entscheidung und die Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts gebunden ist, wenn eine Klage an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen wird.

siehe auch

Regel 242 EPGVO → Entscheidung des Berufungsgerichts
Erlaubt dem Berufungsgericht, die Berufung zurückzuweisen oder die Entscheidung des Gerichts erster Instanz aufzuheben und durch eine eigene Entscheidung zu ersetzen.

upc/zurueckverweisung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1