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upc:zurueckverweisung

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Zurückverweisung

Regel 243 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren zur Zurückverweisung einer Klage an das Gericht erster Instanz.

Regel 243.1 → Angaben in der Zurückverweisungsentscheidung
Beschreibt die erforderlichen Angaben in der Entscheidung, mit der die Klage an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen wird.

Regel 243.2 → Bindung an die Entscheidung des Berufungsgerichts
Regelt die Bindung des Gerichts erster Instanz an die Entscheidung und die Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts.

siehe auch

EPGVO, Teil 4, Kapitel 4 → Entscheidungen und Wirkungen von Entscheidungen
Behandelt die Entscheidungen des Berufungsgerichts im Berufungsverfahren und deren Auswirkungen, einschließlich der Zurückverweisung an das Gericht erster Instanz.

upc/zurueckverweisung.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/20 10:36 von mfreund