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Artikel 36 (3) Satz 5 des Übereinkommens beschreibt den wirtschaftlichen Nutzen und die Finanzziele.
Der wirtschaftliche Nutzen für die beteiligten Parteien und das Ziel der Eigenfinanzierung und ausgeglichener Finanzmittel des Gerichts werden berücksichtigt.
Artikel 36 (3) → Festsetzung der Gerichtsgebühren
Beschreibt die Festsetzung, Struktur und Zielsetzung der Gerichtsgebühren sowie besondere Maßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen.
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