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Regel 296.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, wann die Aussetzung des Verfahrens wirksam wird und welche Wirkung sie auf bestehende Anordnungen hat.
Die Aussetzung des Verfahrens wird an dem in der Aussetzungsanordnung angegebenen Tag wirksam; fehlt diese Angabe, wird sie am Tag der Anordnung wirksam. Das Gericht legt fest, welche Wirkung die Aussetzung auf bestehende Anordnungen hat.
Regel 296 EPGVO → Dauer und Wirkung einer Aussetzung des Verfahrens
Behandelt die Dauer und Wirkung einer Aussetzung des Verfahrens.
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