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Regel 1 (2) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) stellt klar, dass bei einem Widerspruch zwischen dieser Durchführungsordnung und dem Unionsrecht, einschließlich der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2012 und Nr. 1260/2012, die Vorschriften des Unionsrechts Vorrang haben.
Bei mangelnder Übereinstimmung zwischen Vorschriften dieser Durchführungsordnung und Unionsrecht, einschließlich der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 1260/2012, gehen die Vorschriften des Unionsrechts vor.
Regel 1 DOEPS → Gegenstand
Regelt die Aufgaben des Europäischen Patentamts gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012.
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