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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:verzeichnis_von_sachverstaendigen

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Verzeichnis von Sachverständigen

Artikel 57 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Erstellung eines nicht verbindlichen Verzeichnisses von Sachverständigen durch das Gericht.

Artikel 57 (2)

Hierzu erstellt das Gericht nach Maßgabe der Verfahrensordnung ein nicht verbindliches Verzeichnis von Sachverständigen. Dieses Verzeichnis wird vom Kanzler geführt.

siehe auch

Artikel 57 → Gerichtssachverständige
Regelt die Bestellung und Rolle von Gerichtssachverständigen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten.

upc/verzeichnis_von_sachverstaendigen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 10:21 von 127.0.0.1