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upc:vertragslizenz

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Vertragslizenz

Artikel 8 (2) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] bestimmt, dass eine auf dieser Grundlage erworbene Lizenz als Vertragslizenz gilt.

Artikel 8 (2) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012

Eine auf der Grundlage dieser Verordnung erworbene Lizenz gilt als Vertragslizenz.

siehe auch

Artikel 8 → Lizenzbereitschaft
Regelt die Möglichkeit für Inhaber eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung, eine Lizenzbereitschaftserklärung abzugeben, um die Nutzung der Erfindung gegen angemessene Vergütung zu gestatten.

upc/vertragslizenz.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/20 06:50 von mfreund