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upc:vertagung_oder_vorverlegung_von_verhandlungen

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Vertagung oder Vorverlegung von Verhandlungen

Regel 334 (b) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) ermöglicht die Vertagung oder Vorverlegung der Zwischenanhörung oder der mündlichen Verhandlung.

Regel 334 (b) EPGVO

Soweit in dem Übereinkommen, der Satzung oder dieser Verfahrensordnung nicht anders bestimmt, kann der Berichterstatter, der Vorsitzende Richter oder der Spruchkörper die Zwischenanhörung oder die mündliche Verhandlung vertagen oder vorverlegen.

siehe auch

Regel 334 EPGVO → Verfahrensleitungsbefugnisse
Beschreibt die Befugnisse des Berichterstatters, des Vorsitzenden Richters oder des Spruchkörpers zur Verfahrensleitung, einschließlich der Verlängerung oder Verkürzung von Fristen und der Anordnung von gesonderten Verhandlungen.

upc/vertagung_oder_vorverlegung_von_verhandlungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/14 09:58 von 127.0.0.1