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upc:versaeumnisentscheidungen_gemaess_teil_5_kapitel_11

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Versäumnisentscheidungen gemäß Teil 5, Kapitel 11

Regel 277 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, unter welchen Bedingungen eine Versäumnisentscheidung gemäß Teil 5, Kapitel 11, erlassen wird.

Regel 277 EPGVO

Eine Versäumnisentscheidung gemäß Teil 5, Kapitel 11, wird erst erlassen, wenn das Gericht sich davon überzeugt hat, dass entweder

(a) die Klageschrift nach einem Verfahren zugestellt wurde, das im innerstaatlichen Recht des Empfangsstaats für die Zustellung von Schriftstücken in innerstaatlichen Verfahren an sich im Hoheitsgebiet dieses Staates aufhaltende Personen vorgesehen ist, oder

(b) die Klageschrift dem Beklagten tatsächlich gemäß diesem Kapitel zugestellt wurde.

siehe auch

EPGVO, Teil 5, Kapitel 2 → Zustellung
Behandelt die Zustellung von Schriftstücken innerhalb und außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten sowie alternative Verfahren der Zustellung.

upc/versaeumnisentscheidungen_gemaess_teil_5_kapitel_11.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/26 10:46 von mfreund