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upc:verfahrensleitung

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Verfahrensleitung

Regel 123 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, wie die Verfahrensleitung durch das Gericht strukturiert und umgesetzt wird.

Regel 123 (1) EPGVO → Verantwortung für die Verfahrensleitung
Beschreibt, dass der Vorsitzende Richter des zuständigen Spruchkörpers dafür verantwortlich ist, die Verfahrensleitung zu übernehmen, es sei denn, es wurde ein Berichterstatter ernannt.

Regel 123 (2) EPGVO → Aufgaben des Vorsitzenden Richters
Legt fest, dass der Vorsitzende Richter die Leitung des Verfahrens erstreckt, indem er Termine festlegt, den Ablauf der mündlichen Verhandlung steuert und für die Durchführung eines geordneten Verfahrens sorgt.

Regel 123 (3) EPGVO → Aufgaben des Berichterstatters
Bestimmt, dass der Berichterstatter, sofern eingesetzt, die Aufgabe hat, Tatsachen zu ermitteln und die Parteien zu informieren, wie auch für einzelne Verfahrensaspekte die Verantwortung zu tragen.

Regel 123 (4) EPGVO → Verfahrensmaßnahmen
Erlaubt dem Vorsitzenden Richter oder dem Berichterstatter, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die effizienteste Bearbeitung des Verfahrens zu gewährleisten, inklusive der Festsetzung von Fristen und der Leitung der Beweisaufnahme.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/verfahrensleitung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1