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Regel 208.2 EPGVO regelt das Verfahren, wenn das Hauptverfahren in der Sache beim Gericht noch nicht eingeleitet worden ist.
Wenn das Hauptverfahren in der Sache beim Gericht noch nicht eingeleitet worden ist, gelten Regel 17 (Eingangsdatum, Eintragung in das Register, Aktenzeichen, Zuweisung zu einem Spruchkörper) und Regel 18 (Benennung des Berichterstatters durch den Vorsitzenden Richter) entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende Richter beschließen, dass er oder ein erfahrener Richter des Spruchkörpers gemäß den Regeln 209 bis 213 mit verkürztem Zeitplan als Einzelrichter über den Antrag entscheidet.
Regel 208 → Prüfung der Formerfordernisse, Aufnahme in das Register, Zuweisung an einen Spruchkörper, Benennung des Berichterstatters, Einzelrichter
Regelt die Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf einstweilige Maßnahmen, die Aufnahme in das Register, die Zuweisung an einen Spruchkörper und die Benennung des Berichterstatters.
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