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upc:verbot_des_vertriebs_von_durch_patentierte_verfahren_hergestellten_erzeugnissen

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Verbot des Vertriebs von durch patentierte Verfahren hergestellten Erzeugnissen

Artikel 25 c) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht erlaubt es dem Patentinhaber, Dritten zu verbieten, ein durch ein patentiertes Verfahren unmittelbar hergestelltes Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.

Artikel 25 c)

Ein Patent gewährt seinem Inhaber das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung ein durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestelltes Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.

siehe auch

Artikel 25 → Recht auf Verbot der unmittelbaren Benutzung der Erfindung
Gewährt dem Patentinhaber das Recht, Dritten die Nutzung der Erfindung ohne Zustimmung zu verbieten.

upc/verbot_des_vertriebs_von_durch_patentierte_verfahren_hergestellten_erzeugnissen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 09:01 von 127.0.0.1