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upc:verbot_der_anwendung_patentierter_verfahren

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Verbot der Anwendung patentierter Verfahren

Artikel 25 b) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht erlaubt es dem Patentinhaber, Dritten zu verbieten, ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder anzubieten, wenn der Dritte weiß oder hätte wissen müssen, dass die Anwendung ohne Zustimmung verboten ist.

Artikel 25 b)

Ein Patent gewährt seinem Inhaber das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden, oder, falls der Dritte weiß oder hätte wissen müssen, dass die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Hoheitsgebiet der Vertragsmitgliedstaaten, in denen dieses Patent Wirkung hat, anzubieten.

siehe auch

Artikel 25 → Recht auf Verbot der unmittelbaren Benutzung der Erfindung
Gewährt dem Patentinhaber das Recht, Dritten die Nutzung der Erfindung ohne Zustimmung zu verbieten.

upc/verbot_der_anwendung_patentierter_verfahren.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 09:01 von 127.0.0.1