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Regel 9.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt, dass das Gericht Verfahrensschritte unberücksichtigt lassen kann, wenn Fristen nicht eingehalten werden.
Das Gericht kann Verfahrensschritte, Fakten, Beweismittel oder Argumente unberücksichtigt lassen, die von einer Partei nicht innerhalb der vom Gericht festgesetzten oder in dieser Verfahrensordnung vorgesehenen Frist unternommen beziehungsweise beigebracht wurden.
Regel 9 EPGVO → Befugnisse des Gerichts
Beschreibt die Befugnisse des Gerichts, prozessuale Maßnahmen anzuordnen und Fristen zu verwalten.
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