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upc:unabhaengigkeit_und_unparteilichkeit_der_gerichtssachverstaendigen

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Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichtssachverständigen

Artikel 57 (3) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht stellt sicher, dass Gerichtssachverständige unabhängig und unparteiisch sind, und wendet die Vorschriften des Artikels 7 der Satzung entsprechend an.

Artikel 57 (3)

Die Gerichtssachverständigen müssen die Gewähr für Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bieten. Die für Richter geltenden Vorschriften des Artikels 7 der Satzung für die Regelung von Interessenkonflikten gelten für die Gerichtssachverständigen entsprechend.

siehe auch

Artikel 57 → Gerichtssachverständige
Regelt die Bestellung und Rolle von Gerichtssachverständigen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten.

upc/unabhaengigkeit_und_unparteilichkeit_der_gerichtssachverstaendigen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 10:21 von 127.0.0.1