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Regel 1 (1) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) legt fest, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten dem Europäischen Patentamt die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 genannten Aufgaben übertragen.
Hiermit übertragen die teilnehmenden Mitgliedstaaten dem Europäischen Patentamt die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 genannten Aufgaben. Bei der Durchführung dieser Aufgaben wendet das Europäische Patentamt diese Durchführungsordnung an und ist im Falle von Klagen nach Artikel 32 Absatz 1 i) des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht an die Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts gebunden.
Regel 1 DOEPS → Gegenstand
Regelt die Aufgaben des Europäischen Patentamts gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012.
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