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upc:terminbestimmung_fuer_zwischenanhoerung_und_muendliche_verhandlung

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Terminbestimmung für Zwischenanhörung und mündliche Verhandlung

Regel 38.4 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) behandelt die Terminbestimmung für Zwischenanhörung und mündliche Verhandlung.

Regel 38.4 EPGVO

Regel 28 gilt entsprechend: der Berichterstatter legt nach Rücksprache mit den Parteien ein Datum und eine Uhrzeit für die Zwischenanhörung fest (falls erforderlich) und bestimmt einen Termin und einen Alternativtermin für die mündliche Verhandlung.

siehe auch

Regel 38 EPGVO → Schriftliches Verfahren, wenn sich die Zentralkammer mit einer Widerklage auf Nichtigerklärung gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens befasst
Beschreibt das schriftliche Verfahren, wenn eine Widerklage auf Nichtigerklärung an die Zentralkammer verwiesen wird.

upc/terminbestimmung_fuer_zwischenanhoerung_und_muendliche_verhandlung.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/08 11:55 von mfreund