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Artikel 57 (4) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Bereitstellung der Gutachten der Gerichtssachverständigen an die Parteien und deren Möglichkeit zur Stellungnahme.
Die dem Gericht von den Gerichtssachverständigen vorgelegten Gutachten werden den Parteien zur Verfügung gestellt; diese erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Artikel 57 → Gerichtssachverständige
Regelt die Bestellung und Rolle von Gerichtssachverständigen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten.
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