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upc:stellungnahme_der_anderen_partei_zum_sprachwechsel

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Stellungnahme der anderen Partei zum Sprachwechsel

Regel 323.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren zur Einholung einer Stellungnahme der anderen Partei zu einem Antrag auf Sprachwechsel.

Regel 323.2 EPGVO

Der Präsident fordert die andere Partei auf, innerhalb von 10 Tagen zu dem Antrag, die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache zu verwenden, Stellung zu nehmen.

siehe auch

Regel 323 EPGVO → Antrag einer Partei auf Verwendung der Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache
Regelt den Antrag einer Partei, die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache zu verwenden.

upc/stellungnahme_der_anderen_partei_zum_sprachwechsel.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/25 07:19 von mfreund