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upc:sprache_der_schriftsaetze_und_schriftlichen_beweismittel

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Sprache der Schriftsätze und schriftlichen Beweismittel

Regel 7 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, in welcher Sprache Schriftsätze und schriftliche Beweismittel eingereicht werden müssen.

Regel 7.1 EPGVO → Verfahrenssprache für Schriftsätze und Unterlagen
Beschreibt, dass Schriftsätze und andere Unterlagen in der Verfahrenssprache einzureichen sind, es sei denn, das Gericht oder die Verfahrensordnung sieht etwas anderes vor.

Regel 7.2 EPGVO → Übersetzung und Beglaubigung
Regelt die Anforderungen an die Übersetzung von Schriftsätzen oder anderen Dokumenten, einschließlich der Notwendigkeit einer förmlichen Beglaubigung der Richtigkeit der Übersetzung.

Gemäß Regel 7 EPGVO müssen schriftliche Schriftsätze und andere Dokumente einschließlich schriftlicher Beweismittel in der Verfahrenssprache eingereicht werden, es sei denn, das Gericht oder diese Regeln sehen etwas anderes vor. Wo die Regeln oder das Gericht eine Übersetzung eines Schriftsatzes oder eines anderen Dokuments verlangen, ist es nicht erforderlich, dass der Übersetzer die Genauigkeit einer solchen Übersetzung formell bestätigt, es sei denn, die Genauigkeit wird von einer Partei bestritten oder eine solche Bestätigung wird vom Gericht angeordnet oder von den Regeln verlangt.1)

Daraus ergibt sich, dass eine Partei im Berufungsverfahren von der Pflicht zur Vorlage von Übersetzungen von Dokumenten, die zuerst beim Berufungsgericht eingereicht wurden, nur dann entbunden wird, wenn das Berufungsgericht dies akzeptiert.2)

siehe auch

EPGVO → Anwendung und Auslegung der Verfahrensordnung
Regelt die Anwendung und Auslegung der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts, einschließlich der Definition von Begriffen und der Berücksichtigung von Sprachregelungen.

1) , 2)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 27. Dezember 2024 – UPC_CoA_523/2024
upc/sprache_der_schriftsaetze_und_schriftlichen_beweismittel.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/31 08:12 von mfreund