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upc:sprache_der_schriftsaetze_und_schriftlichen_beweismittel

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Sprache der Schriftsätze und schriftlichen Beweismittel

Regel 7 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, in welcher Sprache Schriftsätze und schriftliche Beweismittel eingereicht werden müssen.

Regel 7.1 EPGVO → Verfahrenssprache für Schriftsätze und Unterlagen
Beschreibt, dass Schriftsätze und andere Unterlagen in der Verfahrenssprache einzureichen sind, es sei denn, das Gericht oder die Verfahrensordnung sieht etwas anderes vor.

Regel 7.2 EPGVO → Übersetzung und Beglaubigung
Regelt die Anforderungen an die Übersetzung von Schriftsätzen oder anderen Dokumenten, einschließlich der Notwendigkeit einer förmlichen Beglaubigung der Richtigkeit der Übersetzung.

siehe auch

EPGVO, Präambel → Anwendung und Auslegung der Verfahrensordnung
Regelt die Anwendung und Auslegung der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts, einschließlich der Definition von Begriffen und der Berücksichtigung von Sprachregelungen.

upc/sprache_der_schriftsaetze_und_schriftlichen_beweismittel.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/23 05:35 von mfreund