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upc:sonderregelung_fuer_das_zwischenverfahren_ex-parte-verfahren

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Sonderregelung für das Zwischenverfahren (Ex-parte-Verfahren)

Regel 95 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Sonderregelungen für das Zwischenverfahren in Ex-parte-Verfahren.

Regel 95 EPGVO

Während des Zwischenverfahrens fordert der Berichterstatter den Kläger auf mitzuteilen, ob er die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wünscht. Der Berichterstatter kann von sich aus eine mündliche Verhandlung anberaumen.

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 6 → Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts in Ausführung der Aufgaben gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012
Behandelt die Einreichung und den Ablauf von Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts.

upc/sonderregelung_fuer_das_zwischenverfahren_ex-parte-verfahren.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/29 16:04 von mfreund