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Regel 95 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die besonderen Regelungen für das Zwischenverfahren bei Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts.
(1) Das Gericht kann im Zwischenverfahren (Ex-parte-Verfahren) jede geeignete Maßnahme ergreifen, um eine zügige und effiziente Bearbeitung der Klage zu gewährleisten.
(2) Das Gericht kann insbesondere: (a) die Parteien auffordern, zusätzliche Informationen oder Beweismittel vorzulegen; (b) eine Anhörung anordnen, um bestimmte Fragen zu klären; (c) vorläufige Maßnahmen erlassen, um die Rechte der Parteien bis zur endgültigen Entscheidung zu sichern.
(3) Die Maßnahmen nach Absatz 2 können ohne Anhörung der anderen Partei erlassen werden, wenn dies zur Wahrung der Rechte der antragstellenden Partei erforderlich ist und die Umstände des Falles dies rechtfertigen.
Regel 1 EPGVO → Anwendung der Verfahrensordnung und allgemeine Auslegungsgrundsätze
Legt fest, dass das Gericht die Verfahren in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, der Satzung und dieser Verfahrensordnung durchführt und beschreibt die allgemeinen Auslegungsgrundsätze.
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