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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:schwerpunkte_des_schulungsrahmens

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Schwerpunkte des Schulungsrahmens

Artikel 19 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt die Schwerpunkte des Schulungsrahmens fest, darunter Praktika, Sprachverbesserung und technische Aspekte des Patentrechts.

Artikel 19 (2)

Der Schulungsrahmen weist insbesondere folgende Schwerpunkte auf:

a) Praktika bei nationalen Patentgerichten oder bei Kammern des Gerichts erster Instanz mit einem hohen Aufkommen an Patenstreitsachen;

b) Verbesserung der Sprachkenntnisse;

c) technische Aspekte des Patentrechts;

d) Weitergabe von Kenntnissen und Erfahrungen in Bezug auf das Zivilverfahrensrecht für technisch qualifizierte Richter;

e) Vorbereitung von Bewerbern für Richterstellen.

siehe auch

Artikel 19 → Schulungsrahmen
Regelt die Einrichtung eines Schulungsrahmens für Richter, um den Sachverstand im Bereich der Patentstreitigkeiten zu verbessern und geografisch breit zu streuen.

upc/schwerpunkte_des_schulungsrahmens.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 08:18 von 127.0.0.1