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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:schwellenwerte_fuer_die_prozesskostenhilfe

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Schwellenwerte für die Prozesskostenhilfe

Regel 376A.2 EPGVO regelt die Festlegung von Schwellenwerten durch den Verwaltungsausschuss für die Prozesskostenhilfe.

Regel 376A.2 EPGVO

Der Verwaltungsausschuss kann unter Berücksichtigung der für die rechtliche Vertretung in den Vertragsmitgliedstaaten notwendigen Kosten und des Erfordernisses, einen angemessenen Zugang zum Recht zu gewähren, Schwellenwerte definieren, die unter der maximalen Höhe der Prozesskostenhilfe für die rechtliche Vertretung gemäß Regel 376.1(b) liegen.

siehe auch

Regel 376A → Obergrenze hinsichtlich der Kosten für die rechtliche Vertretung
Legt die Obergrenze für die Prozesskostenhilfe in Bezug auf die Kosten für die rechtliche Vertretung fest.

upc/schwellenwerte_fuer_die_prozesskostenhilfe.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/19 08:40 von mfreund