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upc:sachverstaendigengutachten

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Sachverständigengutachten

Regel 187 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass das Gericht die Parteien auffordert, sich schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung zu dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen zu äußern.

Regel 187 (1) EPGVO → Aufforderung zur Stellungnahme
Das Gericht fordert die Parteien auf, sich schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung zu dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen zu äußern.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/sachverstaendigengutachten.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1