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upc:sachverstaendige_der_parteien

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Sachverständige der Parteien

Regel 181 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt einer Partei, jeden Sachverständigenbeweis vorzulegen, den sie für erforderlich hält, und beschreibt die Anforderungen an die Ladung und Vernehmung von Sachverständigen.

Regel 181 (1) EPGVO → Vorlage von Sachverständigenbeweisen
Vorbehaltlich der in den Regeln 104(e) und 112.2(b) genannten Anordnungen des Gerichts kann eine Partei jeden Sachverständigenbeweis vorlegen, den sie für erforderlich hält. Die Regeln 175 bis 180 gelten für die Sachverständigen der Parteien entsprechend.

Regel 181 (2) EPGVO → Gerichtliche Ladung von Sachverständigen
In der gerichtlichen Ladung eines Sachverständigen gemäß Regel 177 ist zudem darauf hinzuweisen, (a) dass der Sachverständige die Pflicht hat, das Gericht in Bezug auf Fragen, die in sein Fachgebiet fallen, unparteilich zu unterstützen, und diese Pflicht Vorrang hat vor jeder Verpflichtung gegenüber der Partei, die ihn beauftragt hat, und (b) dass ein Sachverständiger unabhängig und objektiv zu sein hat und sich nicht für eine der am Verfahren beteiligten Parteien einsetzen darf.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/sachverstaendige_der_parteien.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1