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Regel 239 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Aufgaben des Berichterstatters im Zwischenverfahren vor dem Berufungsgericht, einschließlich der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung.
Regel 239 (1) EPGVO → Vorbereitungen für die mündliche Verhandlung
Nach Ablauf der in den Regeln 224 bis 238 genannten Fristen trifft der Berichterstatter alle erforderlichen Vorbereitungen für die mündliche Verhandlung.
Regel 239 (2) EPGVO → Ladung zur mündlichen Verhandlung
Sobald der Berichterstatter das Berufungsverfahren als reif für eine mündliche Verhandlung erachtet, lädt er die Parteien zur mündlichen Verhandlung.
EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.
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