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Artikel 36 (3) Satz 6 des Übereinkommens beschreibt die regelmäßige Überprüfung der Gebühren.
Die Höhe der Gerichtsgebühren wird vom Verwaltungsausschuss regelmäßig überprüft.
Artikel 36 (3) → Festsetzung der Gerichtsgebühren
Beschreibt die Festsetzung, Struktur und Zielsetzung der Gerichtsgebühren sowie besondere Maßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen.
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