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upc:regelmaessige_ueberpruefung_der_gebuehren

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Regelmäßige Überprüfung der Gebühren

Artikel 36 (3) Satz 6 des Übereinkommens beschreibt die regelmäßige Überprüfung der Gebühren.

Artikel 36 (3) Satz 6

Die Höhe der Gerichtsgebühren wird vom Verwaltungsausschuss regelmäßig überprüft.

siehe auch

Artikel 36 (3) → Festsetzung der Gerichtsgebühren
Beschreibt die Festsetzung, Struktur und Zielsetzung der Gerichtsgebühren sowie besondere Maßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen.

upc/regelmaessige_ueberpruefung_der_gebuehren.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/31 06:33 von mfreund