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Artikel 16 (1) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] verpflichtet die Kommission, alle drei bzw. fünf Jahre Berichte über das Funktionieren der Verordnung vorzulegen.
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens drei Jahre nachdem das erste Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung wirksam geworden ist, und danach alle fünf Jahre einen Bericht über das Funktionieren dieser Verordnung und gegebenenfalls geeignete Vorschläge zu ihrer Änderung.
Artikel 16 → Bericht über die Durchführung dieser Verordnung
Regelt die Berichterstattung durch die Europäische Kommission über das Funktionieren der Verordnung und die regelmäßige Überprüfung der Jahresgebühren.
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