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upc:pruefung_der_ausnahmeregelung

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Prüfung der Ausnahmeregelung

Regel 260 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass die Kanzlei in allen Verfahren vor dem Gericht so bald wie möglich von Amts wegen prüft, ob für das betreffende Patent eine Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung vorliegt.

Regel 260 (1) EPGVO

In allen Verfahren vor dem Gericht prüft die Kanzlei sobald wie möglich von Amts wegen, ob für das betreffende Patent eine Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung vorliegt.

siehe auch

Regel 260 EPGVO → Prüfung durch die Kanzlei von Amts wegen
Legt fest, dass die Kanzlei von Amts wegen prüft, ob für das betreffende Patent eine Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung vorliegt und ob mehrere Klagen dasselbe Patent betreffen.

upc/pruefung_der_ausnahmeregelung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1