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Regel 193.2 EPGVO beschreibt die Vorgehensweise, wenn das Hauptverfahren bereits eingeleitet wurde.
Ist bereits ein Hauptverfahren in der Sache beim Gericht eingeleitet worden, prüft die Kanzlei einen Antrag auf Beweissicherung gemäß Regel 16 sofort und leitet ihn an den Spruchkörper oder den Einzelrichter weiter, dem das Verfahren zugewiesen wurde [Regeln 17.2, 194.3 und .4].
Regel 193 → Prüfung der Formerfordernisse, Eintragung in das Register, Zuweisung an einen Spruchkörper, Benennung des Berichterstatters, Einzelrichter
Regelt die Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Beweissicherung, die Eintragung in das Register, die Zuweisung an einen Spruchkörper und die Benennung des Berichterstatters.
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