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Regel 296 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) besagt, dass während der Aussetzung des Verfahrens die prozessualen Fristen nicht laufen und dass diese an dem Tag, an dem die Aussetzung endet, erneut beginnen.
Solange das Verfahren ausgesetzt ist, laufen die prozessualen Fristen nicht. An dem Tag, an dem die Aussetzung des Verfahrens endet, beginnen die prozessualen Fristen erneut zu laufen.
Regel 296 EPGVO → Dauer und Wirkung einer Aussetzung des Verfahrens
Legt fest, dass die Aussetzung des Verfahrens an dem in der Aussetzungsanordnung angegebenen Tag wirksam wird und beschreibt die Wirkung der Aussetzung auf bestehende Anordnungen und prozessuale Fristen.
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