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Regel 186 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Pflichten eines gerichtlichen Sachverständigen, einschließlich der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens und der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.
Regel 186.1 EPGVO → Fristgerechte Vorlage des Gutachtens
Der gerichtliche Sachverständige muss sein schriftliches Gutachten innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist vorlegen.
Regel 186.2 EPGVO → Aufsicht durch das Gericht
Der gerichtliche Sachverständige unterliegt der Aufsicht des Gerichts und muss das Gericht über den Fortgang seiner Arbeit unterrichten.
Regel 186.3 EPGVO → Beschränkung auf gestellte Fragen
Der gerichtliche Sachverständige beschäftigt sich in seinem Gutachten nur mit den Fragen, die ihm gestellt wurden.
Regel 186.4 EPGVO → Kommunikation des gerichtlichen Sachverständigen mit den Parteien
Der gerichtliche Sachverständige darf nicht mit einer Partei kommunizieren, wenn die andere Partei nicht anwesend ist oder nicht ihr Einverständnis gegeben hat.
Regel 186.5 EPGVO → Vertraulichkeit des Gutachtens
Der gerichtliche Sachverständige darf den Inhalt seines Gutachtens nicht Dritten mitteilen.
Regel 186.6 EPGVO → Teilnahme an der mündlichen Verhandlung
Der gerichtliche Sachverständige muss an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, wenn er vom Gericht dazu aufgefordert wird.
Regel 186.7 EPGVO → Unparteiliche Unterstützung des Gerichts
Der gerichtliche Sachverständige ist verpflichtet, das Gericht unparteiisch zu unterstützen.
EPGVO, Teil 2, Kapitel 2 → Gerichtliche Sachverständige
Beschreibt die Bestellung und Pflichten von gerichtlichen Sachverständigen.
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