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upc:pflicht_zur_beweisvorlage

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Pflicht zur Beweisvorlage

Regel 172 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass Parteien verpflichtet sind, Beweismittel für bestrittene Tatsachen vorzulegen.

Regel 172 (1) EPGVO → Vorlagepflicht bei bestrittenen Tatsachen
Beschreibt die Pflicht einer Partei, Beweismittel für bestrittene Tatsachen vorzulegen.

Regel 172 (2) EPGVO → Gerichtliche Anordnung zur Beweisvorlage
Erläutert die Befugnis des Gerichts, die Vorlage von Beweismitteln anzuordnen.

siehe auch

EPGVO, Teil 2 → Beweis
Regelt die Beweismittel und die Beweiserhebung im Verfahren vor dem Gericht, einschließlich der zulässigen Beweismittel und der Methoden zur Beweiserhebung.

upc/pflicht_zur_beweisvorlage.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/21 08:18 von mfreund