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upc:parteifaehigkeit

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Parteifähigkeit

Artikel 46 EPGÜ

Jede natürliche oder juristische Person oder jede einer juristischen Person gleichgestellte Gesellschaft, die nach dem für sie geltenden nationalen Recht berechtigt ist, ein Verfahren anzustrengen, kann in Verfahren, die beim Gericht anhängig sind, Partei sein.

Artikel 40 - 48 (Kapitel I) → Allgemeine Bestimmungen
Artikel 40 - 82 (Teil 3) → Organisation und Verfahrensvorschriften
Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

siehe auch

upc/parteifaehigkeit.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1