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upc:parteifaehigkeit

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Parteifähigkeit

Artikel 46 EPGÜ

Jede natürliche oder juristische Person oder jede einer juristischen Person gleichgestellte Gesellschaft, die nach dem für sie geltenden nationalen Recht berechtigt ist, ein Verfahren anzustrengen, kann in Verfahren, die beim Gericht anhängig sind, Partei sein.

siehe auch

EPGÜ, Teil 3, Kapitel 1 → Organisation und Verfahrensvorschriften
Beschreibt die organisatorischen und verfahrensrechtlichen Grundlagen des Gerichts. Die Satzung und Verfahrensordnung regeln die Arbeitsweise und stellen sicher, dass Verfahren effizient, fair und verhältnismäßig durchgeführt werden. Elektronische Verfahren und öffentliche Verhandlungen sind vorgesehen, außer besondere Umstände erfordern den Ausschluss der Öffentlichkeit.

upc/parteifaehigkeit.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 09:54 von mfreund