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upc:ort_der_zustellung_von_schriftsaetzen

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Ort der Zustellung von Schriftsätzen

Regel 278.3 EPGVO legt fest, an welchem Ort die Zustellung von Schriftsätzen erfolgen soll.

Regel 278.3 EPGVO

Die Zustellung nach Absatz 2 Buchstabe a ist an folgendem Ort vorzunehmen: (a) ist die Partei eine Gesellschaft oder eine andere juristische Person, an ihrem satzungsmäßigen Sitz, ihrer Hauptverwaltung oder dem Sitz ihrer Hauptniederlassung innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten oder an jedem anderen Ort innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten, an dem das Unternehmen oder die juristische Person einen Geschäftssitz hat; (b) ist die Partei eine natürliche Person, an ihrem üblichen oder letzten bekannten Aufenthaltsort innerhalb der Vertragsmitgliedsstaaten.

siehe auch

Regel 278 → Zustellung von Schriftsätzen und sonstigen Unterlagen
Regelt die Zustellung von Schriftsätzen und sonstigen Unterlagen an die Parteien.

upc/ort_der_zustellung_von_schriftsaetzen.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/26 10:47 von mfreund