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Regel 21 (3) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt, dass die mündliche Verhandlung vor der Abteilung für den einheitlichen Patentschutz nicht öffentlich ist.
Die mündliche Verhandlung vor der Abteilung für den einheitlichen Patentschutz ist nicht öffentlich.
Regel 21 DOEPS → Mündliche Verhandlung
Regelt die Nichtöffentlichkeit der mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Beantragung der einheitlichen Wirkung.
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