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upc:nichtoeffentlichkeit_der_verhandlung

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Nichtöffentlichkeit der mündlichen Verhandlung

Regel 21 (3) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt, dass die mündliche Verhandlung vor der Abteilung für den einheitlichen Patentschutz nicht öffentlich ist.

Regel 21 (3) DOEPS

Die mündliche Verhandlung vor der Abteilung für den einheitlichen Patentschutz ist nicht öffentlich.

siehe auch

Regel 21 DOEPS → Mündliche Verhandlung
Regelt die Nichtöffentlichkeit der mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Beantragung der einheitlichen Wirkung.

upc/nichtoeffentlichkeit_der_verhandlung.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/14 09:58 von 127.0.0.1