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upc:nicht_verlaengerbare_fristen

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Nicht verlängerbare Fristen

Regel 9.4 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt, welche Fristen vom Gericht nicht verlängert werden dürfen.

Regel 9.4 EPGVO

Die in den Regeln 198.1, 213.1 und 224.1 genannten Fristen dürfen vom Gericht nicht verlängert werden.

siehe auch

Regel 9 EPGVO → Befugnisse des Gerichts
Beschreibt die Befugnisse des Gerichts, prozessuale Maßnahmen anzuordnen und Fristen zu verwalten.

upc/nicht_verlaengerbare_fristen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/23 05:40 von mfreund