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Regel 272.3 EPGVO regelt das Vorgehen, wenn die elektronische Zustellung der Klageschrift offenbar nicht erfolgt ist.
Hat die Kanzlei die Klageschrift auf elektronischem Wege zugestellt und ist die entsprechende elektronische Nachricht offenbar nicht beim Empfänger eingegangen, gilt Absatz 2 entsprechend.
Regel 272 → Mitteilung über die Zustellung oder nicht erfolgte Zustellung der Klageschrift
Beschreibt die Mitteilungspflichten der Kanzlei bezüglich der Zustellung oder nicht erfolgten Zustellung der Klageschrift.
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