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upc:mitteilung_der_nichtigkeitserklaerung

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Mitteilung der Nichtigkeitserklärung

Artikel 65 (5) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt das Verfahren zur Mitteilung der Nichtigkeitserklärung an relevante Patentämter.

Artikel 65 (5)

Erklärt das Gericht ein Patent in einer Endentscheidung ganz oder teilweise für nichtig, so übersendet es eine Abschrift der Entscheidung an das Europäische Patentamt und im Falle eines europäischen Patents an das nationale Patentamt des betreffenden Vertragsmitgliedstaats.

siehe auch

Artikel 65 → Entscheidung über die Gültigkeit eines Patents
Regelt, wie das Gericht über die Gültigkeit eines Patents entscheidet, einschließlich der Gründe für die Nichtigkeit und der Verfahren zur Änderung der Patentansprüche.

upc/mitteilung_der_nichtigkeitserklaerung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 10:24 von 127.0.0.1